BFH, Urteil vom 22.10.1998 - Aktenzeichen I R 29/98
DRsp Nr. 1999/3657
VGA bei Pensionszusagen
1. Von einer vGA ist auszugehen, wenn eine klare Vereinbarung zwischen der Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter nicht vorliegt. Bei einer mehrdeutigen Vereinbarung ist jedoch zu prüfen, ob der Inhalt durch Auslegung oder Beweiserhebung zweifelsfrei ermittelt werden kann.2. Im Rahmen des erforderlichen Fremdvergleichs ist von einer betrieblichen Veranlassung der erteilten Pensionszusagen auszugehen, wenn beiden Mitgeschäftsführern (hier: einem beherrschenden Gesellschafter und einem Nichtgesellschafter) übereinstimmende Zusagen gegeben worden sind.3. Für die Frage, ob eine Pensionszusage im Versorgungsfall erfüllt werden kann, ist der Zeitpunkt der Zusageerteilung maßgebend.4. Das Fehlen einer Rückdeckungsversicherung spricht nicht gegen die Ernsthaftigkeit der Pensionszusage.
Gründe:
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