Nach nationalem Umsatzsteurrecht entsteht der Vorsteueranspruch eines Leistungsempfängers bereits mit der Ausführung der Leistung und nicht erst mit der Entrichtung des Entgelts (vorausgesetzt es liegt eine ordnungsgemäße Rechnung vor). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Leistende Soll- oder Ist-Versteuerer ist. Nun hat der EuGH mit Urteil v. 10.2.2022 entschieden, dass die deutsche Regelung gegen EU-Recht verstößt (Rs. C-9/20).
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