Vollabschreibung: So buchen Sie geringwertige Wirtschaftsgüter richtig

Abweichend von der linearen oder degressiven Abschreibung können Ihre Mandanten für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) des Anlagevermögens eine Vollabschreibung in Anspruch nehmen. Dabei sind die Wirtschaftsgüter im ersten Schritt mit den Anschaffungskosten einzubuchen, um sie im zweiten Schritt abzuschreiben. Dieser Beitrag erklärt, wie Sie GWG richtig buchen und welche Besonderheiten zu beachten sind.

Sachverhalt

Am 01.07.2022 hat Einzelunternehmer A eine Kaffeemaschine (betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer acht Jahre) für 500 € zuzüglich Umsatzsteuer angeschafft und per Banküberweisung bezahlt.

Frage

Welche Buchungen hat A im Jahr 2022 vorzunehmen?

Lösung

A kann das Wahlrecht der Vollabschreibung eines GWG i.S.d. § 6 Abs. 2 EStG in Anspruch nehmen, weil

  • ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut (Kaffeemaschine) des Anlagevermögens vorliegt,
  • die Kaffeemaschine einer selbständigen Nutzung fähig ist und
  • die Netto-Anschaffungskosten 800 € nicht übersteigen.

Die Kaffeemaschine ist somit mit den Netto-Anschaffungskos­ten einzubuchen, weil A zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt ist (§ 9b Abs. 1 EStG). Im Jahr der Anschaffung kann die Kaffeemaschine voll abgeschrieben werden.

Die Kaffeemaschine ist einer selbständigen Nutzung fähig, weil sie ohne die Mitwirkung anderer Wirtschaftsgüter genutzt werden kann.