OLG Zweibrücken - Beschluss vom 07.06.2023
1 Ws 105/23
Normen:
RVG § 33 Abs. 6; RVG § 33 Abs. 8; RVG -VV 4104; StPO § 140 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, vom 02.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Qs 148/22

Voller Gebührenanspruch des Pflichtverteidigers für Tätigkeit bei Eröffnung des HaftbefehlsAnforderungen an Terminsgebühr bei HaftbefehlseröffnungGrund- und Terminsgebühr für Pflichtverteidigung im Haftbefehlseröffnungsverfahren

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.06.2023 - Aktenzeichen 1 Ws 105/23

DRsp Nr. 2023/8775

Voller Gebührenanspruch des Pflichtverteidigers für Tätigkeit bei Eröffnung des Haftbefehls Anforderungen an Terminsgebühr bei Haftbefehlseröffnung Grund- und Terminsgebühr für Pflichtverteidigung im Haftbefehlseröffnungsverfahren

Dem ausschließlich für die Eröffnung des Haftbefehls beigeordneten Pflichtverteidiger steht der volle Gebührenanspruch zu.

Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt Y wird der Beschluss der 5. Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 02.03.2023 aufgehoben und die dem Pflichtverteidiger aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 709,24 € festgesetzt.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 6; RVG § 33 Abs. 8; RVG -VV 4104; StPO § 140 Abs. 1;

Gründe

I.