BayObLG - Beschluss vom 20.01.2023
102 Sch 115/21
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 1054; ZPO § 1055; ZPO § 1059; ZPO § 1060; AktG § 248; AktG § 249;
Fundstellen:
BB 2023, 322
GmbHR 2023, 396
JZ 2023, 316

Vollstreckbarerklärung von Teilen eines SchiedsspruchsZulässigkeit der Parteierweiterung auf AntragstellerseiteZulässigkeit der Zurückverweisung an das Schiedsgericht

BayObLG, Beschluss vom 20.01.2023 - Aktenzeichen 102 Sch 115/21

DRsp Nr. 2023/2495

Vollstreckbarerklärung von Teilen eines Schiedsspruchs Zulässigkeit der Parteierweiterung auf Antragstellerseite Zulässigkeit der Zurückverweisung an das Schiedsgericht

1. Teile eines Schiedsspruchs können in einem hierauf beschränkten Verfahren für vollstreckbar erklärt werden, wenn sie gegenüber dem Rest des entschiedenen Streitstoffs einen selbständig abgrenzbaren Teil darstellen.2. Hat das Schiedsgericht im Verfahren über eine isolierte Beschlussfeststellungsklage zwischen Gesellschaftern einer GmbH und der Gesellschaft mit Wirkung inter omnes positiv festgestellt, dass ein Gesellschafterbeschluss mit bestimmtem Inhalt wirksam gefasst worden ist, steht die Unteilbarkeit des Schiedsspruchs einem Verfahren der Vollstreckbarerklärung entgegen, das nur zwischen Gesellschaftern, nicht aber zwischen Gesellschaftern und Gesellschaft geführt wird.3. Eine erstinstanzliche Parteierweiterung auf Antragstellerseite im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs und den Gegenantrag auf Vollstreckbarerklärung ist trotz mangelnden Einverständnisses der Gegenseite im Fall der Sachdienlichkeit zulässig.