BFH - Beschluß vom 12.12.2001
VII B 318/00
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 617

Vollstreckung; eidesstattliche Versicherung

BFH, Beschluß vom 12.12.2001 - Aktenzeichen VII B 318/00

DRsp Nr. 2002/3986

Vollstreckung; eidesstattliche Versicherung

1. Eine pflichtgemäße Ermessensausübung nach § 284 Abs. 2 AO setzt nicht voraus, dass die Finanzbehörde zuvor vergeblich versucht hat, vom Vollstreckungsschuldner eine Versicherung an Eides statt zu erhalten.2. Die Finanzbehörde muss sich nicht auf ein freiwilliges Angebot des Vollstreckungsschuldners zur Abgabe einer nicht mit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bewehrten eidesstattlichen Versicherung einlassen.

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) mit Verfügung vom 28. August 1998 wegen rückständiger Einkommen-, Lohn- und Umsatzsteuern 1989 bis 1998 in Höhe von ca. ... DM zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung (AO 1977) aufgefordert worden. Vorausgegangen waren fruchtlose Vollstreckungsversuche des FA in Konten, Sachen und Grundstücke der Klägerin. Nach erfolglosem Einspruch (Einspruchsentscheidung vom 15. März 1999) blieb auch die Klage der Klägerin vor dem Finanzgericht (FG) ohne Erfolg.