FG Niedersachsen - Beschluss vom 21.12.2020
15 V 127/20
Normen:
AO § 257;

Vollstreckung von Abgabenrückstände im Zusammenhang mit der Rückforderung von Kindergeld

FG Niedersachsen, Beschluss vom 21.12.2020 - Aktenzeichen 15 V 127/20

DRsp Nr. 2022/17314

Vollstreckung von Abgabenrückstände im Zusammenhang mit der Rückforderung von Kindergeld

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 257;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt, die Antragsgegnerin (die Agentur für Arbeit Recklinghausen, Inkasso-Service Familienkasse - den Inkasso-Service -) im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Vollstreckung aus einem Rückforderungsbescheid einzustellen.

Die Antragstellerin und Herr L.A. (im Folgenden: V) sind die Eltern ihrer am (...) 1991 geborenen Tochter M.A (im Folgenden: T). Ausweislich einer von der Stadt O auf ein Ersuchen des Inkasso-Services erteilten Behördenauskunft trug die Antragstellerin jedenfalls bis zum 20. April 2017 ebenfalls den Familiennamen A.

Am 30. September 2009 beantragte die Antragstellerin bei der Familienkasse O auf amtlichem Vordruck, für T auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres Kindergeld festzusetzen. T sei beim Kindergeld weiterhin berücksichtigungsfähig, weil sie sich in der Zeit vom 6. August 2009 bis 31. Juli 2010 in einer (Hoch) Schul- oder Berufsausbildung befinde. Das Antragsformular, dem eine Aufnahmebescheinigung der E-Schule beigefügt war, ist von der Antragstellerin unterschrieben.