BGH, Urteil vom 03.03.2005 - Aktenzeichen III ZR 273/03
DRsp Nr. 2005/5197
Vollstreckung von Zollforderungen in Waren
»a) Zum Adressaten der Bekanntgabepflicht nach § 327 Satz 3 AO.b) Durch die Bekanntgabepflicht wird der Eigentümer von Waren, die der Sachhaftung nach § 76AO unterliegen, auch dann geschützt, wenn er nicht selbst Vollstreckungsschuldner und damit Adressat ist.«