BGH - Beschluss vom 19.12.2017
XI ZB 14/17
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 610
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 02.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 705/13
OLG Naumburg, vom 21.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 171/16

Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung aus notariellen Urkunden im Zusammenhang mit dem durch ein Darlehen finanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung; Versäumung der Berufungsbegründungsfrist durch das Verschulden des vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten

BGH, Beschluss vom 19.12.2017 - Aktenzeichen XI ZB 14/17

DRsp Nr. 2018/2006

Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung aus notariellen Urkunden im Zusammenhang mit dem durch ein Darlehen finanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung; Versäumung der Berufungsbegründungsfrist durch das Verschulden des vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten

Ein Rechtsanwalt, der einen fristgebundenen Schriftsatz am letzten Tag der Frist per Fax einreichen will, muss sicherstellen, dass der Schriftsatz auf diesem Übertragungsweg noch rechtzeitig vor Fristablauf bei Gericht eingeht. Daher muss er mit der Übermittlung so rechtzeitig beginnen, dass unter gewöhnlichen Umständen mit ihrem Abschluss am Tage des Fristablaufs bis 24.00 Uhr gerechnet werden kann und solche Verzögerungen einkalkulieren, mit denen gerade auch in den Abend- und Nachtstunden bei Belegung des Telefaxempfangsgeräts bei Gericht gerechnet werden muss.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 21. April 2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert beträgt 235.000 €.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich mit der Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung aus drei notariellen Urkunden, die im Zusammenhang mit dem durch ein Darlehen der Beklagten finanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung errichtet wurden.