Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 21. April 2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert beträgt 235.000 €.
I.
Der Kläger wendet sich mit der Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung aus drei notariellen Urkunden, die im Zusammenhang mit dem durch ein Darlehen der Beklagten finanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung errichtet wurden.
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