BGH - Urteil vom 14.12.2017
IX ZR 243/16
Normen:
RVG Nr. 3506 VV; RVG Nr. 3508 VV; RVG § 32 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 522
MDR 2018, 367
MDR 2018, 724
NJW-RR 2018, 700
ZInsO 2018, 347
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, vom 03.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 394/14
LG Karlsruhe, vom 02.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 228/15

Vollumfängliche Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Berufungsurteil und nachfolgende Beschränkung aufgrund einer Rechtsprüfung; Bestimmung des Gegenstandswerts für die Verfahrensgebühr nach der vollen Beschwer des Mandanten

BGH, Urteil vom 14.12.2017 - Aktenzeichen IX ZR 243/16

DRsp Nr. 2018/1340

Vollumfängliche Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Berufungsurteil und nachfolgende Beschränkung aufgrund einer Rechtsprüfung; Bestimmung des Gegenstandswerts für die Verfahrensgebühr nach der vollen Beschwer des Mandanten

RVG § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 1 Hat der Rechtsanwalt auftragsgemäß gegen ein Berufungsurteil vollumfänglich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und diese aufgrund einer Rechtsprüfung nachfolgend beschränkt, richtet sich der Gegenstandswert für die Verfahrensgebühr nach der vollen Beschwer seines Mandanten.

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden unter Zurückweisung der Revision der Klägerin und ihrer Anschlussberufung das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 3. Juni 2015 und das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 2. September 2016 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 11. Februar 2015 wird aufrechterhalten, soweit die Klage in Höhe eines 542,80 € nebst Zinsen übersteigenden Betrages abgewiesen worden ist. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und der Beklagte verurteilt, 542,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 7. November 2014 an die Klägerin zu zahlen.