FG Niedersachsen - Urteil vom 17.12.1998
XIV 92/97
Fundstellen:
DB 1999, 1241
EFG 1999, 473

Vom Arbeitgeber getragene Aufwendungen anläßlich des 70. Geburtstages seines Geschäftsführers führen zu Arbeitslohn.

FG Niedersachsen, Urteil vom 17.12.1998 - Aktenzeichen XIV 92/97

DRsp Nr. 1999/6376

Vom Arbeitgeber getragene Aufwendungen anläßlich des 70. Geburtstages seines Geschäftsführers führen zu Arbeitslohn.

1. Trägt anläßlich einer zum 70. Geburtstag des Steuerpflichtigen veranstalteten Feier die Aufwendungen dafür der Arbeitgeber, so führt das zu Arbeitslohn. 2. Wenn eine derartige Feier weniger den betrieblichen Zwecken des Arbeitgebers sondern vorwiegend der Ehrung des Jubilars dient, so werden die betrieblichen Zwecke davon überlagert, so daß die Kostenübernahme Entlohnungscharakter bekommt.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen anlässlich des 70. Geburtstags des Klägers als Geschäftsführer Arbeitslohn darstellen.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger bezieht als Geschäftsführer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Anlässlich einer bei seinem Arbeitgeber, der Firma GmbH, , durchgeführten Außenprüfung wurde festgestellt, dass der Arbeitgeber anlässlich des 70. Geburtstags des Klägers Aufwendungen i.H.v. 3.862 DM getragen hat. Aufgrund einer entsprechenden Kontrollmitteilung änderte das beklagte Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 1993 vom .02.1995 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) und erhöhte die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit des Klägers um den o. g. Betrag.