Streitig ist, ob die vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen anlässlich des 70. Geburtstags des Klägers als Geschäftsführer Arbeitslohn darstellen.
Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger bezieht als Geschäftsführer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Anlässlich einer bei seinem Arbeitgeber, der Firma GmbH, , durchgeführten Außenprüfung wurde festgestellt, dass der Arbeitgeber anlässlich des 70. Geburtstags des Klägers Aufwendungen i.H.v. 3.862 DM getragen hat. Aufgrund einer entsprechenden Kontrollmitteilung änderte das beklagte Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 1993 vom .02.1995 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) und erhöhte die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit des Klägers um den o. g. Betrag.
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