OLG Celle - Urteil vom 18.12.2019
7 U 511/18
Normen:
BGB § 433;
Fundstellen:
NJW-RR 2020, 345
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 26.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 440/17

Vom Dieselskandal betroffener Mercedes Benz C 220 BlueTecAbgasreinigung beeinflussende Motorsteuerungssoftware in Form eines Thermofensters

OLG Celle, Urteil vom 18.12.2019 - Aktenzeichen 7 U 511/18

DRsp Nr. 2020/1754

Vom Dieselskandal betroffener Mercedes Benz C 220 BlueTec Abgasreinigung beeinflussende Motorsteuerungssoftware in Form eines Thermofensters

1. Zur Annahme einer vertraglichen oder deliktischen Haftung des Fahrzeugherstellers reicht es nicht aus, aus Rückrufen des Kraftfahrtbundesamtes betreffend denselben, in anderen Fahrzeugmodellen eingebauten Motortyp zu schlussfolgern, es müsse auch im streitgegenständlichen Fahrzeug eine unzulässige Abschaltvorrichtung vorhanden sein, was wiederum nur darauf zurückgeführt werden könne, dass der Fahrzeughersteller im Zulassungsverfahren getäuscht und falsche oder unvollständige Angaben gemacht haben müsse (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 04.07.2019 - I-3 U 148/18 -, juris, Rn. 6; OLG Nürnberg, Urt. v. 19.07.2019 - 5 U 1670/18 -, juris, Rn. 34 ff.; Senatsurteil v. 13.11.2019 - 7 U 367/18 -, juris). 2. Räumt der Fahrzeughersteller "Anpassungen an Betriebsbedingungen" ein, wonach die Abgasreinigung von der Motorsteuerungs-Software "zum Zwecke des Bauteilschutzes" unter bestimmten Betriebsbedingungen reduziert werde, kann dies allein nicht als Zugeständnis einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 gewertet werden.