OLG München - Endurteil vom 04.12.2019
3 U 4840/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, vom 31.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 728/18

Vom Dieselskandal betroffener VW Passat mit Motor EA 189Zweck einer sekundären DarlegungslastBeweisfälligkeit der beweisbelasteten Partei

OLG München, Endurteil vom 04.12.2019 - Aktenzeichen 3 U 4840/19

DRsp Nr. 2020/1996

Vom Dieselskandal betroffener VW Passat mit Motor EA 189 Zweck einer sekundären Darlegungslast Beweisfälligkeit der beweisbelasteten Partei

1. Die sekundäre Darlegungslast soll der darlegungs- und beweisbelasteten Partei darüber hinweghelfen, dass sie den erforderlichen Vortrag aufgrund mangelnder Kenntnis nicht erbringen kann, während dies der anderen Partei möglich und zumutbar ist. 2. Eine sekundäre Darlegungslast kommt nicht in Betracht, wenn die darlegungspflichtige Partei in der Lage ist, die Tatsachen, auf welche sie ihren Anspruch gründet, vorzutragen. 3. Die sekundäre Darlegungslast soll in den Fällen, in welchen zwar der Vortrag der beweisbelasteten Partei, aber der Beweis nicht erfolgte, dieser nicht zu einer weiteren Tatsachenbehauptung verhelfen.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Endurteil des LG Deggendorf vom 31.7.2019 (Az. 21 O 728/18) wird zurückgewiesen.

II.

Im Übrigen (Klageerweiterung in der Berufungsinstanz) wird die Klage abgewiesen.

III.

Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

IV. V.