OLG Naumburg - Urteil vom 12.12.2019
12 U 91/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 849;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 23.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 757/18

Vom Dieselskandal betroffenes Kfz mit Motor EA 189Konkludente Täuschung durch den FahrzeugherstellerSchadensrechtliche Auswirkung eines SoftwareupdatesSekundäre Darlegungslast des Fahrzeugherstellers

OLG Naumburg, Urteil vom 12.12.2019 - Aktenzeichen 12 U 91/19

DRsp Nr. 2020/4677

Vom Dieselskandal betroffenes Kfz mit Motor EA 189 Konkludente Täuschung durch den Fahrzeughersteller Schadensrechtliche Auswirkung eines Softwareupdates Sekundäre Darlegungslast des Fahrzeugherstellers

1. Ein Fahrzeughersteller, der durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einer manipulierten Motorsteuerungssoftware (von dem "Dieselabgasskandal" betroffener Motor) konkludent getäuscht hat, kann von dem Fahrzeugkäufer aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach §§ 826, 31 BGB in Anspruch genommen werden. 2. Der getäuschte Käufer erleidet einen Vermögensschaden, der in dem Abschluss des Kaufvertrages zu sehen ist. Dieser Schaden entfällt nicht dadurch, dass der Käufer ein von dem Fahrzeughersteller zur Verfügung gestelltes Softwareupdate installieren lässt. 3. Dass der Käufer das Fahrzeug nicht direkt bei dem Fahrzeughersteller, sondern als Dritterwerber erworben hat, stellt den Kausalzusammenhang zwischen Täuschung und Schaden nicht in Frage. 4. Das Ausmaß der Schädigung, nämlich der Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Motor, der millionenfach verkauft wird, sowie das systematische Täuschen nicht nur der Kunden, sondern auch der Zulassungsbehörden, stellt sich als besonders verwerfliches Verhalten im Sinne des § 826 BGB dar.