FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.11.2007
6 K 6534/03 B
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; HGB § 255 Abs. 1 S. 3 ;

Von Immobilien-KG unmittelbar an Kommanditisten gezahlte Provision für die Erhöhung seines eigenen Kapitalanteils führt nicht zu Sonderbetriebseinnahmen des Kommanditisten

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.11.2007 - Aktenzeichen 6 K 6534/03 B

DRsp Nr. 2008/2948

Von Immobilien-KG unmittelbar an Kommanditisten gezahlte Provision für die Erhöhung seines eigenen Kapitalanteils führt nicht zu Sonderbetriebseinnahmen des Kommanditisten

1. Zahlt eine Immobilien-KG unmittelbar an ihren Kommanditisten eine Provision für die Erhöhung seines eigenen Kapitalanteils (sog. Eigenprovision), mindert diese Provision, soweit sie keine besonderen über seine bloße Beteiligung am geschlossenen Immobilienfonds hinausgehenden Leistungen entgelten soll, die Anschaffungskosten der Immobilie und führt nicht zu Sonderbetriebseinnahmen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Die Minderung der Anschaffungskosten und das damit verbundene Minderkapital sind in einer (negativen) Ergänzungsbilanz des Kommanditisten zu erfassen. 2. Dies gilt auch, wenn das FA die Einkünfte der KG bestandskräftig festgestellt hat und dabei die Eigenprovision, die auf der Gesamthandsebene zu Anschaffungskosten der Immobilie führt, materiell unzutreffend teilweise als sofort abziehbare Betriebsausgabe behandelt hat.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; HGB § 255 Abs. 1 S. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob eine von der Klägerin an den Beigeladenen, ihren Kommanditisten, gezahlte Provision für die Erhöhung seines eigenen Kapitalanteils zu Sonderbetriebseinnahmen des Beigeladenen führt.