BFH - Beschluss vom 18.12.2019
I R 33/17
Normen:
AEUV Art. 63; EG Art. 56; InvStG 2004 § 11 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 2 Satz 2; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 5, § 2 Nr. 1, § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 157
DStRE 2020, 1387
FR 2022, 1087
IStR 2020, 889
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 20.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3059/14

Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union betreffend die Befreiung inländischer Spezial-Immobilienfonds mit ausschließlich ausländischen Anlegern von der Körperschaftsteuer

BFH, Beschluss vom 18.12.2019 - Aktenzeichen I R 33/17

DRsp Nr. 2020/15617

Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union betreffend die Befreiung inländischer Spezial-Immobilienfonds mit ausschließlich ausländischen Anlegern von der Körperschaftsteuer

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Steht Art. 56 EG (jetzt: Art. 63 AEUV) der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, der zufolge inländische Spezial-Immobilienfonds mit ausschließlich ausländischen Anlegern von der Körperschaftsteuer befreit sind, während ausländische Spezial-Immobilienfonds mit ausschließlich ausländischen Anlegern hinsichtlich ihrer im Inland erzielten Vermietungseinkünfte der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegen?

Tenor

1. Das Verfahren wird ausgesetzt.

2. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Steht Art. 56 des (jetzt: Art. des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, der zufolge inländische Spezial-Immobilienfonds mit ausschließlich ausländischen Anlegern von der Körperschaftsteuer befreit sind, während ausländische Spezial-Immobilienfonds mit ausschließlich ausländischen Anlegern hinsichtlich ihrer im Inland erzielten Vermietungseinkünfte der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegen?