BFH - Beschluss vom 13.03.2019
I R 18/19
Normen:
AEUV Art. 107 Abs. 1, Art. 108 Abs. 3; KStG i.d.F. des JStG 2009 § 8 Abs. 3 Satz 2, Abs. 7 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, Abs. 9, § 34 Abs. 6 Satz 4, 5;
Fundstellen:
BB 2019, 2581
BFH/NV 2019, 1440
BFHE 265, 23
DB 2019, 2438
DB 2019, 2712
DStR 2019, 2296
DStRE 2019, 1419
DStZ 2019, 863
FR 2020, 120
GmbHR 2020, 177
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 22.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 199/13

Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union betreffend die rechtliche Einordnung der Gewährung von Steuerbegünstigungen für Dauer defizitäre Tätigkeiten von der öffentlichen Hand beherrschter Kapitalgesellschaften

BFH, Beschluss vom 13.03.2019 - Aktenzeichen I R 18/19

DRsp Nr. 2019/15441

Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union betreffend die rechtliche Einordnung der Gewährung von Steuerbegünstigungen für Dauer defizitäre Tätigkeiten von der öffentlichen Hand beherrschter Kapitalgesellschaften

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 107 Abs. 1 AEUV dahingehend auszulegen, dass eine unter diese Vorschrift fallende staatliche Beihilfe vorliegt, wenn nach den Regelungen eines Mitgliedstaats (Dauer–)Verluste einer Kapitalgesellschaft aus einer wirtschaftlichen Betätigung, die ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird, zwar im Grundsatz als vGA anzusehen sind und dementsprechend den Gewinn einer Kapitalgesellschaft nicht mindern dürfen, jedoch bei Kapitalgesellschaften, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt, diese Rechtsfolgen für Dauerverlustgeschäfte nicht zu ziehen sind, wenn sie die betreffenden Geschäfte aus verkehrs–, umwelt–, sozial–, kultur–, bildungs– oder gesundheitspolitischen Gründen unterhalten?

Tenor

1. Das Verfahren wird ausgesetzt.

2. Dem Gerichtshof der Europischen Union wird folgende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt: