BGH - Beschluß vom 11.06.2008
5 StR 145/08
Normen:
AO § 374 Abs. 1 ; StGB § 259 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ 2009, 161
wistra 2008, 386
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 17.07.2007

Voraussetzungen der Absatzhilfe

BGH, Beschluß vom 11.06.2008 - Aktenzeichen 5 StR 145/08

DRsp Nr. 2008/13967

Voraussetzungen der Absatzhilfe

1. Das Merkmal der Absatzhilfe erfasst nur solche Handlungen, mit denen sich der Hehler an den Absatzbemühungen des Vortäters oder eines Zwischenhehlers in dessen Interesse und auf dessen Weisung unselbständig beteiligt. 2. Der Helfer muss deshalb "im Lager" des Vortäters oder des Zwischenhehlers stehen und diesen unmittelbar beim Absetzen der Sache unterstützen.

Normenkette:

AO § 374 Abs. 1 ; StGB § 259 Abs. 1 ;

Gründe:

(zu 2.)

Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es nicht zur Bewährung ausgesetzt hat. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts beteiligte sich der Angeklagte K. an der Umladung aus der Ukraine und Russland stammender unverzollter und unversteuerter Zigaretten, die von polnischen Lieferanten von Polen nach Deutschland transportiert wurden. Seine Unterstützung bestand darin, dass er im Auftrag des Angeklagten M. nach Zusage einer Entlohnung von 250 Euro in Polen drei Personen für die Umladung der Zigaretten anwarb und diese nach Solingen beförderte sowie dass er einen Kleintransporter zum Umladeort brachte.