(zu 2.)
Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es nicht zur Bewährung ausgesetzt hat. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts beteiligte sich der Angeklagte K. an der Umladung aus der Ukraine und Russland stammender unverzollter und unversteuerter Zigaretten, die von polnischen Lieferanten von Polen nach Deutschland transportiert wurden. Seine Unterstützung bestand darin, dass er im Auftrag des Angeklagten M. nach Zusage einer Entlohnung von 250 Euro in Polen drei Personen für die Umladung der Zigaretten anwarb und diese nach Solingen beförderte sowie dass er einen Kleintransporter zum Umladeort brachte.
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