BFH - Urteil vom 12.03.2019
IX R 29/17
Normen:
AO § 129, § 173 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 274
BFH/NV 2019, 1057
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 06.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 8108/15

Voraussetzungen der Änderung eines Steuerbescheides wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen

BFH, Urteil vom 12.03.2019 - Aktenzeichen IX R 29/17

DRsp Nr. 2019/11670

Voraussetzungen der Änderung eines Steuerbescheides wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen

1. NV: Bekannt sind alle Tatsachen, die dem für die Entscheidung über die Steuerfestsetzung zuständigen Sachbearbeiter zur Kenntnis gelangen. 2. NV: Die Finanzbehörde muss sich den gesamten Inhalt der bei ihr geführten Akte als bekannt zurechnen lassen. 3. NV: Dies gilt auch, wenn der Bearbeiter den ihm vorliegenden Akteninhalt nicht vollständig prüft, z.B. weil er nur überschlägig prüft, ihm keine Prüfhinweise dazu vorliegen oder die vorliegenden Prüfhinweise andere im Änderungsverfahren nicht streitige Tatsachen betreffen.

Tenor

Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. April 2017 13 K 8108/15 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 7. April 2015 sowie der Einkommensteuerbescheid 2010 des Beklagten vom 22. Februar 2013 aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

AO § 129, § 173 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO).