BFH - Urteil vom 13.11.2013
I R 23/12
Normen:
DBA-Schweiz 1971/1992 Art. 15a Abs. 1 Satz 1; DBA-Schweiz 1971/1992 Art. 15a Abs. 2 Satz 1 und 2; Verhandlungsprotokoll zum Änderungsprotokoll zum DBA-Schweiz vom 18. Dezember 1991 Abschn. II Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 13.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1357/11

Voraussetzungen der Annahme eines sog. Nichtrückkehrtages eines Grenzgängers zur Schweiz

BFH, Urteil vom 13.11.2013 - Aktenzeichen I R 23/12

DRsp Nr. 2014/6629

Voraussetzungen der Annahme eines sog. Nichtrückkehrtages eines Grenzgängers zur Schweiz

1. Ist ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer über die Tagesgrenze hinweg in der Schweiz tätig, ist für die Annahme eines sog. Nichtrückkehrtages im Sinne der Grenzgängerregelung in Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/1992 entscheidend, ob eine Nichtrückkehr an seinen Wohnsitz in Deutschland aus beruflichen Gründen erfolgt ist.2. Schließt sich unmittelbar im Anschluss an eine "reguläre" Tagesschicht in einem Krankenhaus während der Nacht an einzelnen Wochentagen oder an Wochenenden eine Rufbereitschaft (Pikettdienst außerhalb des Betriebs) an, und schließt sich daran wiederum unmittelbar eine weitere "reguläre" Tagesschicht an, ist nur von einem einzelnen Nichtrückkehrtag auszugehen, auch wenn sich die Arbeitsausübung tatsächlich über eine oder sogar mehrere Tagesgrenzen hinaus erstreckt hat.3. Dies gilt unabhängig davon, ob die Rufbereitschaft im arbeitsrechtlichen Sinne als Arbeitszeit anzusehen ist oder nicht; entscheidend ist allein die arbeitsvertragliche Verpflichtung hierzu (Abgrenzung zu BFH-Urteil vom 27. August 2008 I R 64/07, BFHE 222, 553, BStBl II 2009, 97).

Normenkette:

DBA-Schweiz 1971/1992 Art. 15a Abs. 1 Satz 1; DBA-Schweiz 1971/1992 Art. 15a Abs. 2 Satz 1 und 2;