BFH - Urteil vom 11.06.2019
X R 24/18
Normen:
EStG § 22 Nr. 5 Satz 1 und 13, § 34 Abs. 2 Nr. 4, § 93 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 1337
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 11.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1130/17

Voraussetzungen der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Kapitalisierung von Altersbezügen

BFH, Urteil vom 11.06.2019 - Aktenzeichen X R 24/18

DRsp Nr. 2019/15447

Voraussetzungen der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Kapitalisierung von Altersbezügen

1. NV: Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten erfordert zusätzlich die Außerordentlichkeit dieser Einkünfte. Hierfür ist im Falle der Kapitalisierung von Altersbezügen entscheidend, dass eine solche Zusammenballung der Einkünfte in dem betreffenden Lebens-, Wirtschafts- und Regelungsbereich nicht dem typischen Ablauf entspricht. Ob darüber hinaus in dem konkreten Vertrag die Möglichkeit einer Kapitalabfindung bereits von Anfang an vorgesehen war oder nicht, hat demgegenüber nur indizielle Bedeutung. 2. NV: Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Kapitalabfindungen von Kleinbetragsrenten aus Altersvorsorgeverträgen kann in der Zeit vor dem Inkrafttreten des § 22 Nr. 5 Satz 13 EStG nicht allein mit der Begründung bejaht werden, der ursprüngliche Altersvorsorgevertrag habe eine solche Kapitalisierungsmöglichkeit nicht vorgesehen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 11.07.2018 – 5 K 1130/17 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Nürnberg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 5 Satz 1 und 13, § 34 Abs. 2 Nr. 4, § 93 Abs. 3;

Gründe

I.

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