BFH - Beschluss vom 19.12.2014
II B 115/14
Normen:
FGO § 69 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 4 S. 1; FGO § 69 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 473
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 19.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 V 2144/14

Voraussetzungen der Aussetzung der VollziehungErnstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit wegen Anhängigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens

BFH, Beschluss vom 19.12.2014 - Aktenzeichen II B 115/14

DRsp Nr. 2015/2690

Voraussetzungen der Aussetzung der Vollziehung Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit wegen Anhängigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens

1. NV: Die Vollziehungsaussetzung einer Zurückweisungsverfügung nach § 80 Abs. 5 AO nimmt nicht das Ergebnis des Verfahrens in der Hauptsache vorweg. Wird in der Hauptsache entschieden, dass die Zurückweisung des Bevollmächtigten zu Recht erfolgt ist, sind die nach der Zurückweisung vorgenommenen Verfahrenshandlungen des Bevollmächtigten nach § 80 Abs. 8 Satz 2 FGO unwirksam. 2. NV: Aufgrund des beim EuGH anhängigen Verfahrens C- 342/14, das die Befugnis einer im EU-Ausland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen von Steuerpflichtigen in Deutschland betrifft, kann bei einem vergleichbaren Sachverhalt nach § 69 Abs. 3 FGO eine Aussetzung der Vollziehung des Bescheids über die Zurückweisung eines Bevollmächtigten nach § 80 Abs. 5 AO gewährt werden.

1. Die Aussetzung der Vollziehung durch das Finanzgericht kommt nur in Betracht, soweit zuvor ein Antrag gegenüber dem Finanzamt gestellt und zurückgewiesen oder nicht innerhalb angemessener Zeit beschieden wurde.