Voraussetzungen der Befreiung von der Abzugspflicht bei Abtretung der Werklohnforderung
BGH, Urteil vom 12.05.2005 - Aktenzeichen VII ZR 97/04
DRsp Nr. 2005/9563
Voraussetzungen der Befreiung von der Abzugspflicht bei Abtretung der Werklohnforderung
»a) Der Leistungsempfänger ist im Falle der Abtretung der Werklohnforderung durch den Leistenden nur dann von der Abzugspflicht entbunden, wenn eine für den Leistenden erteilte Freistellungsbescheinigung vorgelegt wird.b) Nimmt ein Leistungsempfänger den Steuerabzug vor und führt den Abzugsbetrag an das Finanzamt ab, tritt hinsichtlich der Werklohnforderung Erfüllungswirkung ein, es sei denn, für den Leistungsempfänger war aufgrund der ihm zum Zeitpunkt der Zahlung bekannten Umstände eindeutig erkennbar, daß eine Verpflichtung zum Steuerabzug nicht bestand (im Anschluß an BGH, Urteil vom 17. Juli 2001 - X ZR 13/99, BauR 2001, 1906).«
Die Klägerin wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung, welche die Beklagte wegen einer Werklohnforderung im Umfang des von der Klägerin abgeführten Steuerabzugs nach § 48EStG in Höhe von 3.599,36 EUR betreibt.
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