BFH - Urteil vom 07.11.2013
IV R 13/11
Normen:
AO § 129 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 01.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3598/08

Voraussetzungen der Berichtigung von Schreibfehlern, Rechenfehlern oder ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten i.S. von § 129 S. 1 AO

BFH, Urteil vom 07.11.2013 - Aktenzeichen IV R 13/11

DRsp Nr. 2014/4801

Voraussetzungen der Berichtigung von Schreibfehlern, Rechenfehlern oder ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten i.S. von § 129 S. 1 AO

NV: Ein Steuerbescheid kann nach § 129 Satz 1 AO berichtigt werden, wenn dem nicht zeichnungsberechtigten Sachbearbeiter bei der Dateneingabe ein mechanisches Versehen unterläuft und der Sachgebietsleiter die Eingaben des Sachbearbeiters bei der abschließenden Zeichnung ungeprüft übernimmt.

In den Bereich der Willensbildung fallende Fehler bei der Auslegung oder Nichtanwendung einer Rechtsnorm, unrichtige Tatsachenwürdigung, unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts oder Fehler, die auf mangelnder Sachaufklärung bzw. Nichtbeachtung feststehender Tatsachen beruhen, schließen die Anwendung des § 129 S. 1 AO aus. Besteht eine mehr als nur theroretische Möglichkeit eines Rechtsirrtums, so liegt kein bloßes mechanisches Versehen und damit auch keine offenbare Unrichtigkeit mehr vor. Maßgebend ist, ob der Fehler bei Offenlegung des aktenkundigen Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen (objektiven) Dritten klar und deutlich als offenbare Unrichtigkeit erkennbar ist.

Normenkette:

AO § 129 S. 1;

Gründe

I. An der A GmbH & Co. KG (KG) waren die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) zu 1. bis 4. als Kommanditisten beteiligt. Die Komplementär-GmbH war am Kapital der KG nicht beteiligt.