BFH - Beschluss vom 22.12.2008
III B 156/07
Normen:
EStG § 62 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2; EGV Art. 18;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 580
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 20.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 229/07

Voraussetzungen der Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Zulässigkeit einer Beschränkung der Kindergeldberechtigung deutscher Staatsangehöriger auf solche mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland

BFH, Beschluss vom 22.12.2008 - Aktenzeichen III B 156/07

DRsp Nr. 2009/4211

Voraussetzungen der Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Zulässigkeit einer Beschränkung der Kindergeldberechtigung deutscher Staatsangehöriger auf solche mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2; EGV Art. 18;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bezog für ihren 1991 geborenen Sohn C Kindergeld. Im Jahr 1995 verzog sie mit C nach A (Spanien). Dies wurde der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) erst im November 2005 bekannt. Durch Bescheid vom 18. September 2006 hob sie die Festsetzung des Kindergeldes von Januar 1996 bis Januar 2006 auf und forderte einen Betrag von 18 634 EUR zurück. Der hiergegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg, ebenso wenig die anschließend erhobene Klage. Das Finanzgericht (FG) führte im Wesentlichen aus, es verstoße nicht gegen Gemeinschaftsrecht, Kindergeld solchen deutschen Staatsbürgern nicht zu gewähren, die im Inland nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig seien. Eine Beschränkung der Kindergeldberechtigung auf Personen, die über eine enge Verbindung zur Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) verfügten, sei europarechtlich zulässig.