I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bezog für ihren 1991 geborenen Sohn C Kindergeld. Im Jahr 1995 verzog sie mit C nach A (Spanien). Dies wurde der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) erst im November 2005 bekannt. Durch Bescheid vom 18. September 2006 hob sie die Festsetzung des Kindergeldes von Januar 1996 bis Januar 2006 auf und forderte einen Betrag von 18 634 EUR zurück. Der hiergegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg, ebenso wenig die anschließend erhobene Klage. Das Finanzgericht (FG) führte im Wesentlichen aus, es verstoße nicht gegen Gemeinschaftsrecht, Kindergeld solchen deutschen Staatsbürgern nicht zu gewähren, die im Inland nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig seien. Eine Beschränkung der Kindergeldberechtigung auf Personen, die über eine enge Verbindung zur Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) verfügten, sei europarechtlich zulässig.
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