BFH - Urteil vom 13.12.2022
IX R 5/22
Normen:
EStG § 17 Abs. 1 S. 2; EStG § 17 Abs. 1 S. 3; EStG § 17 Abs. 2 S. 2; UmwStG 1995 § 2 Abs. 1 S. 1; UmwStG 2006 § 2 Abs. 1 S. 1; EStG 2015; BewG § 11 Abs. 2; KStG § 8 Abs. 3 S. 3; KStR 2015 Abschn 8.9 Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
BB 2023, 1187
BFH/NV 2023, 537
DStR 2023, 507
DStRE 2023, 375
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 02.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1327/20

Voraussetzungen der Einordnung der Veräußerung von Anteilen an einer GmbH als verdeckte Einlage im Sinne von § 17 Abs. 1 S. 2 EStG

BFH, Urteil vom 13.12.2022 - Aktenzeichen IX R 5/22

DRsp Nr. 2023/3079

Voraussetzungen der Einordnung der Veräußerung von Anteilen an einer GmbH als verdeckte Einlage im Sinne von § 17 Abs. 1 S. 2 EStG

1. NV: Verdeckte Einlagen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 EStG) sind —im Gegensatz zu offenen Einlagen gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten— Zuwendungen eines einlagefähigen Vermögensvorteils seitens eines Anteilseigners oder einer ihm nahestehenden Person an seine Kapitalgesellschaft ohne wertadäquate Gegenleistung, die ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben. Das Gesellschaftsverhältnis ist ursächlich für die Vermögensmehrung bei der Kapitalgesellschaft, wenn ein Nichtgesellschafter bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns den Vermögensvorteil der Gesellschaft nicht eingeräumt hätte. Bleibt ein vereinbarter Kaufpreis hinter dem Wert eines eingelegten Anteils an einer Kapitalgesellschaft zurück, liegt eine gemischte verdeckte Einlage vor (Bestätigung der Rechtsprechung). 2. NV: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung (Durchführung des Fremdvergleichs) ist —auch für Zwecke des § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG— der Abschluss des Vertrags, der der Gewährung des Vermögensvorteils zugrunde liegt, also das Verpflichtungsgeschäft, nicht hingegen der Erfüllungszeitpunkt.