BFH - Urteil vom 18.12.2019
III R 36/17
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 Satz 1, Satz 2; BewG § 68;
Fundstellen:
BB 2020, 1825
BFH/NV 2020, 647
BStBl II 2020, 405
DB 2020, 1046
DStR 2020, 1040
DStRE 2020, 691
DStZ 2020, 429
FR 2020, 699
GmbHR 2020, 790
NZM 2020, 1041
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 29.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2641/15

Voraussetzungen der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags für GrundstücksunternehmenUnschädlichkeit eines NebengeschäftsRechtsfolgen der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen

BFH, Urteil vom 18.12.2019 - Aktenzeichen III R 36/17

DRsp Nr. 2020/6041

Voraussetzungen der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags für Grundstücksunternehmen Unschädlichkeit eines Nebengeschäfts Rechtsfolgen der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen

1. Eine der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags entgegenstehende schädliche Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass diese einer von mehreren auf dem vermieteten Grundstück ausgeübten gewerblichen Tätigkeiten dienen. 2. Für die Frage, ob ein Nebengeschäft im Hinblick auf die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags unschädlich ist, kommt es auf die Verhältnisse im jeweiligen Erhebungszeitraum an. Es reicht nicht aus, dass das Nebengeschäft in einem anderen Erhebungszeitraum als unschädlich zu beurteilen wäre. 3. Eine schädliche Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Mitvermietung in einem Mietvertrag vereinbart wurde, an den die den Mietvertrag übernehmende Kapitalgesellschaft über den streitigen Erhebungszeitraum hinaus gebunden ist.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 29.06.2017 – 8 K 2641/15 G wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 1 Satz 1, Satz 2; BewG § 68;

Gründe

I.