1. Herrn Rechtsanwalt H. P. wird für seine Tätigkeit als gerichtlich beigeordneter Beistand der Nebenkläger A. und F. W. wegen der besonderen Schwierigkeit und wegen des besonderen Umfangs der Sache eine an die Stelle der gesetzlichen Gebühren tretende Pauschvergütung in Höhe von 18.912,00 € (achtzehntausendneunhundertzwölf Euro) für das gesamte Verfahren bewilligt.
Die Erstattung der Auslagen und der Mehrwertsteuer bleibt hiervon unberührt. Bereits ausbezahlte oder festgesetzte Gebühren sowie Vorschüsse im Sinne von § 58 RVG sind anzurechnen.
2. Sein darüber hinausgehender Antrag auf eine höhere Pauschvergütung wird als unbegründet zurückgewiesen.
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