OLG Dresden - Beschluss vom 11.12.2019
1(S) AR 60/19
Normen:
RVG § 51 Abs. 1 S. 1 und S. 3;
Vorinstanzen:
LG Zwickau, - Vorinstanzaktenzeichen 300 Js 5949/16

Voraussetzungen der Festsetzung einer Pauschgebühr

OLG Dresden, Beschluss vom 11.12.2019 - Aktenzeichen 1(S) AR 60/19

DRsp Nr. 2021/12596

Voraussetzungen der Festsetzung einer Pauschgebühr

Die Festsetzung einer Pauschgebühr i.S. von § 51 Abs. 1 RVG ist gerechtfertigt, wenn Gegenstand des Verfahrens ein 30 Jahre zurückliegendes Tötungsdelikt war, das mangels Geständnisses des Angeklagten innerhalb von 42 Verhandlungstagen erstinstanzlich durch umfangreichen Zeugen- und Sachverständigenbeweis aufgeklärt werden musste.

1. Herrn Rechtsanwalt H. P. wird für seine Tätigkeit als gerichtlich beigeordneter Beistand der Nebenkläger A. und F. W. wegen der besonderen Schwierigkeit und wegen des besonderen Umfangs der Sache eine an die Stelle der gesetzlichen Gebühren tretende Pauschvergütung in Höhe von 18.912,00 € (achtzehntausendneunhundertzwölf Euro) für das gesamte Verfahren bewilligt.

Die Erstattung der Auslagen und der Mehrwertsteuer bleibt hiervon unberührt. Bereits ausbezahlte oder festgesetzte Gebühren sowie Vorschüsse im Sinne von § 58 RVG sind anzurechnen.

2. Sein darüber hinausgehender Antrag auf eine höhere Pauschvergütung wird als unbegründet zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 51 Abs. 1 S. 1 und S. 3;

Gründe:

1.