BFH - Urteil vom 22.12.2015
I R 40/15
Normen:
EStG 2002/2009 § 5a Abs. 2 Satz 2; GewStG 2002 § 9 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 07.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 220/14

Voraussetzungen der Fiktion einer ausländischen Betriebsstätte eines Zweitvercharterers von Handelsschiffen i.S. von § 9 Nr. 3 S. 2 GewStG

BFH, Urteil vom 22.12.2015 - Aktenzeichen I R 40/15

DRsp Nr. 2016/8471

Voraussetzungen der Fiktion einer ausländischen Betriebsstätte eines Zweitvercharterers von Handelsschiffen i.S. von § 9 Nr. 3 S. 2 GewStG

Die Weitervercharterung von Handelsschiffen führt beim Zweitvercharterer nur dann zur Fiktion einer ausländischen Betriebsstätte i.S. des § 9 Nr. 3 Satz 2 GewStG 2002, wenn dieser die Schiffe selbst ausgerüstet hat.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 7. Mai 2015 6 K 220/14 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG 2002/2009 § 5a Abs. 2 Satz 2; GewStG 2002 § 9 Nr. 3;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Kürzung des Gewinns nach § 9 Nr. 3 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG 2002) bei der Weitervercharterung bereits vom Vercharterer ausgerüsteter Schiffe zu versagen ist.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, übte bis 2001 eine Tätigkeit als Bereederungs- und Befrachtungsgesellschaft für Seeschiffe im internationalen Verkehr aus. Im Jahr 2001 wurden sämtliche der Geschäftstätigkeit zu Grunde liegenden Verträge auf die A Bereederungsgesellschaft mbH übertragen. Die Klägerin übte in der Folge zunächst keine aktive Geschäftstätigkeit aus.