BFH - Beschluss vom 21.11.2008
V S 15/07 (PKH)
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; FGO § 142;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 619
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 22.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 228/02

Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe; Voraussetzugen einer Berechtigung des Klägers als Unternehmer zu einem Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der GmbH

BFH, Beschluss vom 21.11.2008 - Aktenzeichen V S 15/07 (PKH)

DRsp Nr. 2009/4204

Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe; Voraussetzugen einer Berechtigung des Klägers als Unternehmer zu einem Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der GmbH

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; FGO § 142;

Gründe:

I.

Der Kläger und Antragsteller (Kläger) war im Voranmeldungszeitraum April 2000 Gesellschafter und Geschäftsführer der X-GmbH (GmbH), die sog. Eintragungsofferten für ein privates Firmenauskunftsregister unterbreitete. Da die Eintragungsofferten Handelsregisterschreiben ähnelten, wurde die GmbH wiederholt wegen Verstoßes gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb abgemahnt. Um die GmbH gegenüber derartigen Abmahnungen abzuschirmen, trat der Kläger als Offertenanbieter seit 1992 unter dem Namen verschiedener Verlage auf. Die "Verlage" verfügten nicht über eigene Mitarbeiter. Auch nach Einschaltung des Klägers erbrachte die GmbH die in den Offerten angebotene Tätigkeit. Sie sammelte die Anschriften potentieller Kunden und verfügte über die für den Druck und die Versendung der Offerten erforderlichen Einrichtungen. Die Buchführung der Verlage erfolgte durch die GmbH.