OLG Hamburg - Urteil vom 12.01.2023
6 U 43/22
Normen:
HGB § 425; HGB § 452; HGB § 459; TLMV § 2a;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 10.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 407 HKO 4/21

Voraussetzungen der Haftung des multimodalen Frachtführers für die Beschädigung von Transportgut

OLG Hamburg, Urteil vom 12.01.2023 - Aktenzeichen 6 U 43/22

DRsp Nr. 2023/8577

Voraussetzungen der Haftung des multimodalen Frachtführers für die Beschädigung von Transportgut

1. Ist Frachtgut auf dem Transportweg zu Schaden gekommen, so obliegt es dem Versender, den Schadenseintritt im Obhutszeitraum des Frachtführers darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Dazu gehört der Beweis, dass die Ware dem Frachtführer in einwandfreiem und unbeschädigtem Zustand übergeben worden ist. 2. Handelt es sich bei dem Transportgut um Tiefkühlware, so muss der Versender beweisen, dass sie dem Frachtführer in ordnungsgemäß gekühltem Zustand übergeben wurde. Dies setzt voraus, dass die Temperatur während der Einlagerung gemessen und aufgezeichnet worden ist (hier: Nachweis nicht geführt).

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10.03.2022, Az. 407 HKO 4/21, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Normenkette:

HGB § 425; HGB § 452; HGB § 459; TLMV § 2a;

Gründe: