OLG Hamm - Urteil vom 01.09.2015
28 U 60/13
Normen:
BGB § 611; BGB § 675; BGB § 286 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 13.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 79/11

Voraussetzungen der Haftung des Rechtsanwalts für die Führung eines aussichtslosen Prozesses

OLG Hamm, Urteil vom 01.09.2015 - Aktenzeichen 28 U 60/13

DRsp Nr. 2016/14927

Voraussetzungen der Haftung des Rechtsanwalts für die Führung eines aussichtslosen Prozesses

Hat ein Rechtsanwalt den Mandanten eindringlich darauf hingewiesen, dass eine von diesem beabsichtigte Klage nahezu sicher oder jedenfalls mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ohne Aussicht auf Erfolg ist und besteht der Mandant gleichwohl auf der Erhebung der Klage, so handelt der Anwalt nicht pflichtwidrig und haftet nicht für die Folgen des verlorenen Prozesses.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 13.03.2013 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.03.2013 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Der Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger 58.235,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 47.448,43 € seit dem 29.03.2011 sowie aus weiteren 10.333.94 € seit dem 20.08.2013 und aus weiteren 453,33 € seit dem 04.09.2014 zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass die mit Versäumnisurteil des Landgerichts vom 12.09.2012 zum Aktenzeichen 8 0 79/11 titulierten Auskunftsansprüche erledigt sind.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Streithelfer, die diese selbst tragen.