BFH - Urteil vom 20.12.2012
III R 29/12
Normen:
EStG § 31 S. 4;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 08.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 15238/08

Voraussetzungen der Hinzurechnung des Kindergeldes

BFH, Urteil vom 20.12.2012 - Aktenzeichen III R 29/12

DRsp Nr. 2013/4833

Voraussetzungen der Hinzurechnung des Kindergeldes

1. NV: Ist der Abzug der Freibeträge für Kinder günstiger als der Anspruch auf Kindergeld, ist die Hinzurechnung eines bestehenden Kindergeldanspruchs nach § 31 Satz 4 EStG auch dann vorzunehmen, wenn dieser Anspruch nicht durch Zahlung erfüllt worden ist. 2. NV: Ob ein Kindergeldanspruch besteht, hat das Finanzamt ohne Bindung an den Inhalt eines Kindergeldablehnungsbescheides selbständig zu prüfen. 3. NV: Die Vorschrift des § 31 Satz 4 EStG verstößt weder gegen das verfassungsrechtliche Gebot der steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums (Art. 1 i.V.m. Art 20 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG) noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).

Für die Hinzurechnung nach § 31 S. 4 EStG ist allein entscheidend, ob ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Ob Kindergeld tatsächlich gezahlt wurde, ist unerheblich.

Normenkette:

EStG § 31 S. 4;

Gründe

I. Die verheirateten Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden in den Streitjahren 2005 und 2006 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Kläger gaben in ihren Einkommensteuererklärungen und Anlagen für die Streitjahre an, dass ihre beiden minderjährigen Kinder in Italien lebten.