BFH - Urteil vom 09.05.2019
VI R 48/16
Normen:
AO § 163 Satz 2; AO § 164 Abs. 1 Satz 1; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1; EStR 2008 R 14 Abs. 2 Satz 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 908
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 13.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 5322/14

Voraussetzungen der Nichtaktivierung des Feldinventars im Wege der Billigkeitsmaßnahme bei bestandskräftiger Zuordnung der Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb

BFH, Urteil vom 09.05.2019 - Aktenzeichen VI R 48/16

DRsp Nr. 2019/10340

Voraussetzungen der Nichtaktivierung des Feldinventars im Wege der Billigkeitsmaßnahme bei bestandskräftiger Zuordnung der Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb

1. NV: Die bloße Nichtaktivierung des Feldinventars in der der Steuererklärung beigefügten Bilanz ohne weitere Erläuterungen kann nicht als konkludenter Antrag auf Gewährung einer Billigkeitsmaßnahme gemäß R 14 Abs. 2 Satz 3 EStR 2008 ausgelegt werden (Abgrenzung von den BFH-Entscheidungen vom 12. Juli 2012 I R 32/11, BFHE 237, 307, BStBl II 2015, 175, und vom 14. September 2017 IV R 51/14, BFHE 259, 31, BStBl II 2018, 78).2. NV: Die Nichtaktivierung des Feldinventars im Wege einer Billigkeitsmaßnahme gemäß R 14 Abs. 2 Satz 3 EStR 2008 setzt das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebs voraus. Hieran fehlt es, wenn die Einkünfte bestandskräftig als solche aus Gewerbebetrieb festgestellt wurden.3. NV: § 163 AO gebietet es nicht, aus sachlichen Billigkeitsgründen von einer Aktivierung des Feldinventars abzusehen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13.04.2016 - 1 K 5322/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 163 Satz 2; AO § 164 Abs. 1 Satz 1; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1; EStR 2008 R 14 Abs. 2 Satz 3;

Gründe

I.