BFH - Beschluss vom 22.12.2008
VII B 115/08
Normen:
FGO § 116 Abs. 1; FGO § 118 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 983
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 28.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 59/07

Voraussetzungen der Qualifizierung des Pächters von für die Milchproduktion benötigten Produktionsmitteln als Milcherzeuger

BFH, Beschluss vom 22.12.2008 - Aktenzeichen VII B 115/08

DRsp Nr. 2009/10135

Voraussetzungen der Qualifizierung des Pächters von für die Milchproduktion benötigten Produktionsmitteln als Milcherzeuger

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 1; FGO § 118 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bewirtschaftete im Streitzeitraum einen Milchwirtschaftsbetrieb. Diesen hat er für die Monate Juni bis August 2004 an die X GbR verpachtet, unter deren Namen Milch an die Milchwerke Y GmbH geliefert worden ist. Die Milchwerke haben jedoch der Molkerei des Klägers mitgeteilt, dass sie diese Milchmengen nicht in die Quotenabrechnung für die GbR übernehmen könnten. Diesen Rechtsstandpunkt teilt der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt), welches die X GbR nicht als Milcherzeugerin ansieht, da das wirtschaftliche Risiko der Milcherzeugung bei dem Kläger verblieben sei. Dementsprechend hat die Molkerei des Klägers die betreffenden Milchmengen in ihrer berichtigten Abgabenanmeldung vom 2. Mai 2006 bei dem Kläger berücksichtigt, woraus sich eine zusätzliche Abgabe in Höhe von rund 43 000 EUR ergeben hat.