BFH - Urteil vom 09.07.2019
X R 35/17
Normen:
AO § 37 Abs. 2; EStG § 90 Abs. 3, Abs. 3a, § 96 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 296
BB 2019, 2069
BFH/NV 2019, 1176
BFHE 264, 421
DStRE 2019, 1221
DStZ 2019, 733
FR 2021, 385
GmbHR 2019, 1348
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 06.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 10033/14

Voraussetzungen der Rückforderung von Altersvorsorgezulagen

BFH, Urteil vom 09.07.2019 - Aktenzeichen X R 35/17

DRsp Nr. 2019/12719

Voraussetzungen der Rückforderung von Altersvorsorgezulagen

1. Nach Beendigung und Abwicklung des Altersvorsorgevertrages kann die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) rechtsgrundlos geleistete Zulagebeträge vom Zulageempfänger über den nach § 96 Abs. 1 Satz 1 EStG entsprechend anzuwendenden § 37 Abs. 2 AO zurückfordern; in diesem Fall ist die Anwendung des § 37 Abs. 2 AO nicht durch speziellere Vorschriften ausgeschlossen. 2. § 37 Abs. 2 AO setzt kein Verschulden voraus. 3. Der Umstand, dass die ZfA über mehrere Jahre hinweg eine Auszahlung von Zulagen allein auf Grund der ihr vom Anbieter übermittelten Daten veranlasst und erst später eine Prüfung der Zulageberechtigung des Empfängers vornimmt, führt nicht zur Verwirkung des Rückforderungsanspruchs.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 06.07.2017 - 10 K 10033/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2; EStG § 90 Abs. 3, Abs. 3a, § 96 Abs. 1 Satz 1;

Gründe

I.