BFH - Urteil vom 14.04.2021
III R 36/20
Normen:
EStG § 31 Satz 3; AO § 37 Abs. 2, § 38, § 44; VO Nr. 883/2004 Art. 68; VO Nr. 987/2009 Art. 6, Art. 60, Art. 73;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 323
BFH/NV 2021, 1305
DStRE 2021, 1122
FamRZ 2021, 1529
IStR 2022, 216
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 26.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 263/18

Voraussetzungen der Rückforderung von zu Unrecht gezahlten KindergeldAnspruchskonkurrenz bei länderübergreifenden Sachverhalten innerhalb der EURechtsfolgen eines Ausgleichsanspruchs zwischen den Mitgliedstaaten der EU hinsichtlich des Rückforderungsanspruchs der Familienkasse gegen den Kindergeldberechtigten

BFH, Urteil vom 14.04.2021 - Aktenzeichen III R 36/20

DRsp Nr. 2021/12310

Voraussetzungen der Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Kindergeld Anspruchskonkurrenz bei länderübergreifenden Sachverhalten innerhalb der EU Rechtsfolgen eines Ausgleichsanspruchs zwischen den Mitgliedstaaten der EU hinsichtlich des Rückforderungsanspruchs der Familienkasse gegen den Kindergeldberechtigten

1. Für die Frage, ob Kindergeld behalten werden darf oder zurückzuzahlen ist, kommt es auf das Vorliegen von Kindergeldfestsetzungs- oder Aufhebungsbescheiden an und nicht auf den abstrakten materiell-rechtlichen Kindergeldanspruch. 2. Bei der Rückforderung von zu Unrecht gezahltem Kindergeld ergibt sich bei länderübergreifenden Sachverhalten keine Anspruchskonkurrenz des Anspruchs nach den europarechtlichen Regelungen der VO Nr. 883/2004 und VO Nr. 987/2009 mit dem Rückforderungsanspruch nach den nationalen Vorschriften. 3. Ein etwaiger Erstattungsanspruch des deutschen Leistungsträgers gegen einen ausländischen Leistungsträger nach den europarechtlichen Bestimmungen ist kein auf steuerrechtlichen Gründen beruhender öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO. Ein Ausgleichsanspruch zwischen den Mitgliedstaaten nach der VO Nr. 987/2009 berührt daher nicht den Rückforderungsanspruch der Familienkasse gegen den Kindergeldberechtigten.

Tenor