BFH - Beschluss vom 18.11.2019
IX B 72/19
Normen:
EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 356
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 02.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 4/19

Voraussetzungen der Steuerbefreiung eines Gewinns aus der Veräußerung von WohneigentumBegriff der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S. von § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 Alt. 2 EStG

BFH, Beschluss vom 18.11.2019 - Aktenzeichen IX B 72/19

DRsp Nr. 2020/2518

Voraussetzungen der Steuerbefreiung eines Gewinns aus der Veräußerung von Wohneigentum Begriff der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S. von § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 Alt. 2 EStG

1. NV: Die Anwendung der Ausnahmevorschrift in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG setzt voraus, dass die Wohnimmobilie im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. 2. NV: Ausreichend ist insoweit eine zusammenhängende Nutzung von einem Jahr und zwei Tagen, wobei sich die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auf das gesamte mittlere Kalenderjahr erstrecken muss, während die eigene Wohnnutzung im zweiten Jahr vor der Veräußerung und im Veräußerungsjahr nur jeweils einen Tag zu umfassen braucht.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 02.07.2019 – 12 K 4/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.