OLG Köln - Beschluss vom 19.05.2021
17 U 162/19
Normen:
BGB § 212 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 17.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 482/16

Voraussetzungen der Unterbrechung der Verjährung aufgrund Anerkenntnis

OLG Köln, Beschluss vom 19.05.2021 - Aktenzeichen 17 U 162/19

DRsp Nr. 2022/16228

Voraussetzungen der Unterbrechung der Verjährung aufgrund Anerkenntnis

In der Mitteilung, eine gesetzte Frist zur Beseitigung von Mängeln sei im Hinblick auf die Ferienzeit zu kurz bemessen, liegt ein Anerkenntnis im Sinne von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB

Tenor

1.

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 17. Oktober 2019 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 8 O 482/16 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

2.

Die Beklagte erhält Gelegenheit, hierzu innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen und sich zu einer etwaigen Rücknahme der Berufung zu erklären.

3.

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf (bis zu) 50.000 € festzusetzen.

Normenkette:

BGB § 212 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.