BFH - Urteil vom 17.11.2015
VIII R 67/13
Normen:
AO § 171 Abs. 5 Satz 1, § 171 Abs. 9, § 169 Abs. 1 Satz 1, § 169 Abs. 2 Satz 2, § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; FGO § 118 Abs. 2;
Fundstellen:
BFHE 252, 207
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 22.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3813/11

Voraussetzungen der verjährungshemmenden Wirkung der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen durch die Steuerfahndung

BFH, Urteil vom 17.11.2015 - Aktenzeichen VIII R 67/13

DRsp Nr. 2016/4721

Voraussetzungen der verjährungshemmenden Wirkung der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen durch die Steuerfahndung

1. Voraussetzung für die verjährungshemmende Wirkung der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen durch die Steuerfahndung nach § 171 Abs. 5 Satz 1 AO ist, dass für den Steuerpflichtigen klar und eindeutig erkennbar ist, in welchen konkreten Steuerangelegenheiten ermittelt wird. 2. Unzureichende oder widersprüchliche Sachverhaltsdarstellungen im angefochtenen Urteil stellen einen materiell-rechtlichen Fehler dar, der auch ohne diesbezügliche Rüge zum Wegfall der Bindungswirkung des § 118 Abs. 2 FGO führt.

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 22. Mai 2013 8 K 3813/11 und die angefochtenen Einkommensteuerbescheide für 1998 und 1999 sowie die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 11. November 2011 aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 5 Satz 1, § 171 Abs. 9, § 169 Abs. 1 Satz 1, § 169 Abs. 2 Satz 2, § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; FGO § 118 Abs. 2;

Gründe

I.