Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 22. Mai 2013 8 K 3813/11 und die angefochtenen Einkommensteuerbescheide für 1998 und 1999 sowie die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 11. November 2011 aufgehoben.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
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