BGH - Beschluss vom 29.01.2009
III ZR 99/08
Normen:
KAGG § 20 Abs. 5; AuslInvestmG § 12 Abs. 5; BGB § 31; BGB § 826; BGB § 823 Abs. 2;
Vorinstanzen:
OLG München, vom 01.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 4305/06
LG München I, vom 14.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 8964/05

Voraussetzungen der Vertrauenshaftung der Bank eines Medienfonds

BGH, Beschluss vom 29.01.2009 - Aktenzeichen III ZR 99/08

DRsp Nr. 2009/4100

Voraussetzungen der Vertrauenshaftung der Bank eines Medienfonds

Die die Fondsgesellschaft eines Medienfonds begleitende Bank haftet nur dann wegen der Inanspruchnahme von Vertrauen, wenn sie selbst in direktem Kontakt mit einem Anleger getreten ist. Die Stellung als Einzahlungstreuhänderin auf der Grundlage eines mit der Fondsgesellschaft geschlossenen Vertrages über die Eigenkapitalvermittlung reicht hierfür nicht aus.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. April 2008 - 18 U 4305/06 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: bis 290.000 EUR

Normenkette:

KAGG § 20 Abs. 5; AuslInvestmG § 12 Abs. 5; BGB § 31; BGB § 826; BGB § 823 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Kläger zeichnete am 13. November 2000 nach Beratung durch den Anlageberater G. - unter Einschaltung der D. GmbH als Treuhänderin - eine Kommanditeinlage über 500.000 DM zuzüglich 5 v.H. Agio an dem Filmfonds V. Dritte KG. Die Fondsgesellschaft geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang mit der Insolvenz der Produktionsdienstleisterin in eine wirtschaftliche Schieflage. Es stellte sich heraus, dass an die Produktionsdienstleisterin überwiesene Gelder nicht zurückzuerlangen waren und Erlösausfallversicherungen für aufgenommene Produktionen nicht abgeschlossen waren.