Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 5. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.
2.Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3.Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 10.977,77 €
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Die Annahme des Landgerichts, dass dem Widerrufsrecht der Klägerin der Einwand der Verwirkung entgegensteht, ist nicht zu beanstanden.
a)
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