LAG Thüringen - Urteil vom 18.11.2015
6 Sa 311/14
Normen:
ZPO § 167 Abs. 1; HGB § 87c;
Vorinstanzen:
ArbG Suhl, vom 05.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1425/14

Voraussetzungen der Wahrung einer einzelvertraglichen Ausschlussfrist durch KlageerhebungWirksamkeit der Befristung von Ansprüchen eines Handlungsgehilfen auf Provisionsabrechnung und Buchauszug

LAG Thüringen, Urteil vom 18.11.2015 - Aktenzeichen 6 Sa 311/14

DRsp Nr. 2017/3354

Voraussetzungen der Wahrung einer einzelvertraglichen Ausschlussfrist durch Klageerhebung Wirksamkeit der Befristung von Ansprüchen eines Handlungsgehilfen auf Provisionsabrechnung und Buchauszug

1. Soll eine einzelvertragliche Ausschlussfrist durch an sich nicht notwendige Klageerhebung gewahrt werden, gilt gem. §§ 167 I, 191, 192 ZPO iVm § 132 Abs. 1 S. 2 BGB der Zeitpunkt des Eingangs der Klage beim Gericht als fristwahrend, wenn die Klage demnächst zugestellt wird (Weiter-führung BAG 22.5.2014, 8 AZR 662/13; entgegen BAG 25.9.1996, 10 AZR 678/95). 2. Ansprüche eines Handlungsgehilfen auf Provisionsabrechnung und Buchauszug nach § 87 c HGB iVm §§ 59, 65 HGB unterfallen nicht einzelvertraglichen Ausschlussfristen. Diese sind insoweit unwirksam (§ 87 c Abs. 5 HGB).

Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 5.08.2014, 1 Ca 1425/14, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Zur Klarstellung wird der Tenor der Entscheidung in Ziffer 4 und 5 wie folgt neu gefasst: