LAG Schleswig-Holstein, vom 30.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 62/13
ArbG Kiel, vom 08.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 316 c/12
Schadensersatz und Entschädigung nach § 15 AGGWahrung der Frist durch Klageerhebung bei Zustellung der Klage demnächst im Sinne von § 167 ZPO
BAG, Urteil vom 22.05.2014 - Aktenzeichen 8 AZR 662/13
DRsp Nr. 2014/8660
Schadensersatz und Entschädigung nach § 15AGGWahrung der Frist durch Klageerhebung bei Zustellung der Klage demnächst im Sinne von § 167ZPO
Die nach § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG erforderliche Schriftform zur Geltendmachung von Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen (§ 15 Abs. 1 und Abs. 2AGG) kann auch durch eine Klage gewahrt werden. Dabei findet § 167ZPO Anwendung. Es genügt der rechtzeitige Eingang der Klage bei Gericht, wenn die Klage "demnächst" zugestellt wird.Orientierungssätze:1. Der Senat schließt sich für den Anspruch nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2AGG der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Regel-/Ausnahmeverhältnis der Anwendung des § 167ZPO bei der außergerichtlichen fristgebundenen Geltendmachung dieses Anspruchs an. Danach ist § 167ZPO anwendbar, da durch die Zustellung der Klage die Frist gewahrt werden soll, die auch durch außergerichtliche Geltendmachung eingehalten werden könnte. In Sonderfällen kommt die Rückwirkungsregelung nicht zur Anwendung.2. Die nach § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG erforderliche Schriftform zur Geltendmachung von Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen (§ 15 Abs. 1 und Abs. 2AGG) kann auch durch eine Klage gewahrt werden. § 167ZPO findet Anwendung. Es genügt danach der rechtzeitige Eingang der Klage bei Gericht, wenn die Klage "demnächst" zugestellt wird.
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