BGH - Urteil vom 20.04.2021
VI ZR 521/19
Normen:
BGB § 31; BGB § 826;
Fundstellen:
MDR 2021, 743
NJW-RR 2021, 952
VersR 2021, 846
ZIP 2021, 1015
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 28.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 2009/18
OLG Oldenburg, vom 25.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 81/19

Voraussetzungen des Annahmeverzuges bei der Haftung eines Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall

BGH, Urteil vom 20.04.2021 - Aktenzeichen VI ZR 521/19

DRsp Nr. 2021/7025

Voraussetzungen des Annahmeverzuges bei der Haftung eines Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall

Zu den Voraussetzungen des Annahmeverzuges bei der Haftung eines Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall.

War im Rahmen der Rückabwicklung eines sogenannten Dieselfalls in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt, dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz, das wörtliche Angebot des klagenden Käufers auf Rückgabe des Fahrzeugs an eine unberechtigte Bedingung geknüpft, nämlich an die Rückzahlung des Kaufpreises in einem Umfang, der die Schadensersatzpflicht des beklagten Herstellers um mehr als 30 % überstieg, schließt eine solchermaßen überhöhte Forderung die Feststellung eines Annahmeverzugs aus.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 25. Oktober 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben sowie das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 28. März 2019 insoweit abgeändert, als festgestellt worden ist, dass sich die Beklagte mit der Annahme des PKW Skoda Yeti, Outdoor 2.0 TDI DSG 4X4 Elegance, FIN: TMBLD75L4E6042396, in Annahmeverzug befinde. Die Klage wird insoweit abgewiesen.