OLG Bamberg - Beschluss vom 06.12.2017
5 W 103/17
Normen:
RVG -VV Nr. 3202;
Vorinstanzen:
LG Hof, vom 11.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 320/16

Voraussetzungen des Erfallens einer Terminsgebühr im Berufungsverfahren

OLG Bamberg, Beschluss vom 06.12.2017 - Aktenzeichen 5 W 103/17

DRsp Nr. 2018/11664

Voraussetzungen des Erfallens einer Terminsgebühr im Berufungsverfahren

Eine Terminsgebühr im Berufungsverfahren kann erst dann entstehen, wenn ein Berufungsverfahren anhängig ist. Sie erfällt damit nicht für ein Gespräch der Prozessbevollmächtigten noch vor Einlegung der Berufung.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hof vom 11.10.2017, Az. 32 O 320/16, wird zurückgewiesen.

2.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.497,60 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3202;

Gründe

I.

Mit Endurteil vom 9.1.2017 wies das Landgericht Hof die Klage des Beschwerdegegners ab und legte diesem die Kosten des Rechtsstreits auf. Das Urteil wurde den Parteivertretern am 13./16.1.2017 zugestellt. Am 10.2.2017 ging beim Oberlandesgericht eine Berufungsschrift des Beschwerdegegners ein. Diese Berufung wurde nach einem Hinweisbeschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO vom 13.4.2017 am 8.6.2017 zurückgenommen. Mit Beschluss des Senats vom 12.6.2017 wurden dem Beschwerdegegner die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.