BGH - Urteil vom 02.12.2008
1 StR 344/08
Normen:
AO § 149 Abs. 2; AO § 150 Abs. 1; AO § 168; AO § 370 Abs. 1; AO § 370 Abs. 4; AO § 371; UStG § 18 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 698
wistra 2009, 189
wistra 2009, 278
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 19.12.2007

Voraussetzungen des Tatbestands der Steuerhinterziehung durch Unterlassen; Anforderungen an das Vorliegen einer strafbefreienden Selbstanzeige; Voraussetzungen einer Gesamtstrafenfähigkeit

BGH, Urteil vom 02.12.2008 - Aktenzeichen 1 StR 344/08

DRsp Nr. 2009/1990

Voraussetzungen des Tatbestands der Steuerhinterziehung durch Unterlassen; Anforderungen an das Vorliegen einer strafbefreienden Selbstanzeige; Voraussetzungen einer Gesamtstrafenfähigkeit

1. Im Falle einer unterlassenen Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung ist mit Ablauf des Monats Mai des jeweiligen Folgejahres die entsprechende Steuerhinterziehung durch Unterlassen vollendet und beendet. Gleiches gilt auch für eine Beihilfe zu einer solchen Tat. 2. Auch in der Abgabe einer Steuererklärung kann eine strafbefreiende Selbstanzeige liegen, die aber grundsätzlich nur dem Täter oder Teilnehmer zugute kommt, der die Selbstanzeige abgibt. Enthält eine Steuererklärung ausschließlich fiktive und damit unrichtige Angaben zu einem erfundenen Sachverhalt, so kann darin keine wirksame Selbstanzeige liegen.

Tenor:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 19. Dezember 2007 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

b) im gesamten Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

AO § 149 Abs. 2; AO § 150 Abs. 1; AO § 168; AO § 370 Abs. 1; AO § 370 Abs. 4; AO § 371; UStG § 18 Abs. 3;

Gründe: