BFH - Urteil vom 23.11.2022
VI R 31/20
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 13a Abs. 3; EStG § 13a Abs. 4; EStG § 13a Abs. 7; GG Art. 3 Abs. 1; AO1977Anp/StRÄndG; EStG 2016;
Fundstellen:
BB 2023, 688
BFH/NV 2023, 434
DStRE 2023, 406
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 15.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1060/19

Voraussetzungen des Übergangs der Gewinnermittlung von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Gewinnermittlung nach DurchschnittsätzenErforderlichkeit der Ermittlung eines Übergangsgewinns

BFH, Urteil vom 23.11.2022 - Aktenzeichen VI R 31/20

DRsp Nr. 2023/2683

Voraussetzungen des Übergangs der Gewinnermittlung von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen Erforderlichkeit der Ermittlung eines Übergangsgewinns

1. Der Übergang der Gewinnermittlung von der Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG erfordert die Ermittlung eines Übergangsgewinns. 2. Soweit für Teilbereiche des Durchschnittssatzgewinns die Grundsätze der Einnahmen-Überschussrechnung des § 4 Abs. 3 EStG fortgelten, muss bei einem Wechsel von der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung zur Gewinnermittlung nach § 13a EStG kein Übergangsgewinn ermittelt werden.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 15.05.2020 – 4 K 1060/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 13a Abs. 3; EStG § 13a Abs. 4; EStG § 13a Abs. 7; GG Art. 3 Abs. 1; AO1977Anp/StRÄndG; EStG 2016;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob aufgrund des Wechsels der Gewinnermittlungsart von der Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nach § 13a EStG eine Überleitungsrechnung vorzunehmen ist.