BFH - Beschluss vom 18.11.2008
VII B 119/08
Normen:
StBerG § 46 Abs. 2; BRAO § 14 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 614
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 23.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 4897/07

Voraussetzungen des Widerrufs einer Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

BFH, Beschluss vom 18.11.2008 - Aktenzeichen VII B 119/08

DRsp Nr. 2009/4740

Voraussetzungen des Widerrufs einer Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

Normenkette:

StBerG § 46 Abs. 2; BRAO § 14 Abs. 2;

Gründe:

I.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes -- StBerG --) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) als unbegründet abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater als gegeben angesehen, da das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet und die daraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls vom Kläger nicht widerlegt worden sei. In Anbetracht der im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen in Höhe von ca. ... sei nicht damit zu rechnen, dass die Schulden in einem überschaubaren Zeitraum getilgt werden könnten. Des Weiteren habe sich nicht feststellen lassen, dass eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall des Klägers ausgeschlossen sei. Vielmehr sei von einer solchen Gefährdung auszugehen, da sich der Kläger in eigenen Angelegenheiten als unzuverlässig gezeigt und einbehaltene Sozialversicherungsbeiträge der Mitarbeiter seiner Steuerberatungsgesellschaft nicht abgeführt habe.