OLG Zweibrücken - Urteil vom 26.09.2023
8 U 138/22
Normen:
BGB § 164 Abs. 1; BGB § 652 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, vom 02.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 240/22

Voraussetzungen des Zustandekommens eines Maklervertrages

OLG Zweibrücken, Urteil vom 26.09.2023 - Aktenzeichen 8 U 138/22

DRsp Nr. 2023/13149

Voraussetzungen des Zustandekommens eines Maklervertrages

Ein Maklervertrag kommt bereits zustande, wenn ein Kaufinteressent Maklerdienste entgegennimmt und dabei weiß oder wissen muss, dass der Makler hierfür von ihm bei Abschluss des Kaufvertrages eine Vergütung verlangen wird. Dabei muss der Makler eindeutig zum Ausdruck bringen, dass er (auch) Makler des Käufers sein will, um auszuschließen, dass der Kaufinteressent ihn (ausschließlich) für den Makler des Verkäufers halten könnte, wozu ihm als geeignetes Mittel ein ausdrückliches und unmissverständliches Provisionsverlangen zur Verfügung steht.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 02.09.2022, Az. 4 O 240/22, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und insgesamt neu gefasst wie folgt:

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.541,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit 20.01.2022 zu zahlen.

2.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 164 Abs. 1; BGB § 652 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Zahlung einer Maklerprovision für die Vermittlung einer Immobilie ("Villa W.") in W..